MUCHO BESOS to my son Jorge in Madrid! PAPA
Sowohl die EU (mit der OECD als Hebelarm) als auch die USA setzen die Schweiz massiv unter Druck: Sie wollen uns den automatischen Informationsaustausch zu sämtlichen Vermögensanlagen in unserem Land aufzwingen. Das wäre das Ende des Bankkundengeheimnisses.
Die Vorgeschichte ist bekannt: Die USA fordern von der Schweiz apodiktisch die Herausgabe aller Vermögensdaten von 4'550 amerikanischen Geldanlegern bei
der UBS. Wie die USA auf die Zahl 4'550 kommen, ist bisher nicht untersucht worden.
Ob die USA diese 4'550 Kunden einer Schweizer Bank auf legale oder illegale Weise identifiziert haben, bleibt offen.
Bundesverwaltungsgericht stoppt Auslieferung
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Daten-Herausgabe, welche der Bundesrat
den USA vertraglich zugesichert hat, für illegal erklärt. Deshalb verlangt der Bundesrat vom Parlament im Eilverfahren eine Gesetzesänderung– weil die USA das so wollen.
Die USA wollen aber noch mehr: Sie verlangen ohne Wenn und Aber die rückwirkende Inkraftsetzung des neuen Gesetzes; die in ihrem Visier stehenden 4'550 Bankkunden sollen von der Schweiz nachträglich kriminalisiert werden.
Solche Rechtsstaats-Verletzung empört viele Schweizer Parlamentarier. Was bewirkt hat, dass sie stark unter Druck gesetzt werden – von der Bundesverwaltung, von Economiesuisse, von UBSExponenten und besonders massiv von der amerikanischen Handelskammer.
Verdrängungskampf
Klar dabei ist: Ein Finanzplatz, der Kunden rückwirkend kriminalisiert, unterminiert seine Glaubwürdigkeit – tragende Säule eines jeden Finanzplatzes. Da findet ein erbitterter Verdrängungskampfstatt.
Wie das politische Kräftemessen ausgeht, ist noch offen. Sichtbar ist, dass der Bundesrat – obwohl er vom Bundesverwaltungsgericht illegalen Vorgehens bezichtigt worden ist – nach einem Weg zur vorzeitigen Inkraftsetzung des USA Vertrages zwecks sofortiger Datenauslieferung sucht – noch bevor das Parlament eine Rechtsgrundlage dafür genehmigt hat. Der Rechtsstaat Schweiz wird immer skrupelloser durchlöchert.
Wer den Rechtsstaat Schweiz und unseren Finanzplatz intakt halten will, muss den Franken als Währung noch solider abstützen. Deshalb sind alle noch im Ausland lagernden Schweizer Goldreserven schleunigst zurückzuholen. Und die Gold-Absicherung des Schweizer Frankens muss Schritt für Schritt verstärkt werden – in Zeiten drohender Staatsbankrotte, der Inflation und der Währungsturbulenzen erst recht.
Ulrich Schlüer
Dr. Harald Heuser
Dr. Harald Heuser * PWS B 712 * CH-4101 Bruderholz
An den Herrn Generalstaatsanwalt der Schweiz Taubenstraße 163003 B e r n Personalwohnhaus B 712CH-4101 BruderholzTel. +41 (61) 508 23 3617.02.2010
Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen Merkel, Angela, geboren am 17. Juli 1954 in Hamburg,derzeitiger Aufenthaltsort in D-10537 Berlin, Willy-Brandt-Straße 1, sowie gegen Schäuble, Wolfgang, geboren am 18. September 1942 in Freiburg, derzeitiger Aufenthaltsort in D-10117 Berlin, Wilhelmstraße 97 – wegen des begründeten Verdachtes der vorsätzlichen Anstiftung zur Unbefugten Datenbeschaffung (strafbar gemäß Artikel 143 StGB i.V. mit Artikel 4 Abs.1 StGB ) und aller weiteren möglichen Straftatbestände, dies zum Nachteil des Staates Schweiz – ich stelle dazu die notwendigen Strafanträge.
Begründung
Aus allgemein bekannten und öffentlich zugänglichen Medien wurde bekannt, dass die beiden Beschuldigten sich als Gruppe zusammen schlossen, um Landesbedienstete der BRD anzuweisen, unrechtlich erworbene, bzw. die von einer noch unbekannten dritten Person gestohlenen Bankkunden-Datensätze, welche unzweifelhaft Eigentum Schweizer Banken sind – anzukaufen, dies mit dem Ziel, den Rechtsstaat Schweiz in der internationalen Öffentlichkeit schweren Schaden zuzufügen.
(Beweis: Spiegel online, am 01.Februar 2010, 14:2C Uhr MEZ, unterwww.spiegel.de/politik/deutschland/ 0.1518.6C5251.00html und 0.1518.6C5498.00html)
Als Begründung für ihr kriminelles Handeln führen beide Beschuldigten an, sie wollen, begangene Steuerhinterziehung durch Bürger der BRD, öffentlich anklagen und strafrechtlich verfolgen lassen. Dabei wird bewusst und wieder besser Wissen negiert, dass nicht nur nachdem Schweizer Recht eineNichtangabe von Erzielten Erlösen nicht strafbar ist, sondern es wird bewusst missachtet, dass dieBRD nachdem gültigen internationalem Völkerrecht, seit dem 17. Juli 1990 nur noch ein nichtselbstständiges Subjekt darstellt.
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Und wo keine Steuern fiskal-rechtlich erhoben werden dürfen, kann es auch keine Hinterziehung von Abgaben geben.
Alle eventuell hinterzogenen Abgaben vor dem 17. Juli 1990 sind rechtlich verjährt und können rechtlich nicht mehr verfolgt werden. Die beiden Beschuldigten machen sich damit darüber hinausauch der strafrechtlichen Verfolgung von Unschuldigen, im Amt, schuldig.
Als Beweis führe ich hierzu an, dass die „Bundesrepublik Deutschland“ am 17.07.1990 während der Pariser Konferenz in einem Rechtsakt durch die Alliierten mit der Streichung der Präambel und des Artikel 23a.F. des „Grundgesetzes“ juristisch (mit dem Verweis auf das französische Protokoll 354 A Nr.1 u. 4 und B Nr.4) aufgelöst wurde. Sie existierte vom 23.05.1949 bis zum 17.07.1990 lediglich auf der Grundlage deskonstituierenden „Grundgesetzes“.
Laut geltendem Völkerrecht (Haager Landkriegsordnung, Art. 43 (RGBl.1910)) ist ein Grundgesetz ein Provisorium zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in einem militärisch besetzten Gebiet für eine bestimmte Zeit0. Diese provisorische Natur kommt im „GG“ Im Art. 146 zum Ausdruck. Mit selben Datum, hat der Außenminister der UdSSR in Paris, die Aufhebung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, der provisorischen Verfassung (07. Oktober 1949 – 17.07.1990) sowie aller übrigen Gesetze und Rechtsverordnungen der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) verfügt, was völkerrechtlich, ebenso zurExistenzauflösung dieses Staates führte.
Nach diesem Protokoll wurde der 2+4 Staatsvertrag erarbeitet und am 12. September 1990 kam es in Moskau zur Vertragsunterzeichnung – über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland (auch bekannt als 2+4-Vertrag), welcher im Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 bestimmt, dass dieser Vertrag der Ratifikation und der Annahme durch das vereinte Deutschland bedarf, die so bald wie möglich herbei geführt werden soll.
Die Ratifikation hat dabei auf der deutschen Seite, durch das vereinte Deutschland zu erfolgen – da dieser Vertrag nur für das vereinte Deutschland gilt – gleichzeitig hat das vereinte Deutschland gemäß Artikel 1 Absatz 4 sicherzustellen, dass die Verfassung des vereinten Deutschlands keinerlei Bestimmungen enthält, die mit den im genannten Vertrag geforderten Prinzipien unvereinbar sind.
Zwischenzeitlich wurde am 31. August 1990 der Einigungsvertrag zwischen der BRD/DDR nach Artikel 45 unterzeichnet.
Obwohl nach dem 2+4 Vertrag in Bezug auf Deutschland vom 12. September 1990 endgültig fest stand, dass das vereinte Deutschland aus der BRD/DDR und ganz Berlin bestehen sollte und ein Beitritt der DDR zur BRD absolut ausgeschlossen wurde, wurde mit Verweis auf Artikel 1 Abs. 4, dennoch das Einigungsvertragsgesetz am 23. September 1990 im Bundesanzeiger unter BGBl. 1990, Teil II, Seite 885, 890 bekannt gegeben.
Mit Wirkung vom 27. September 1990 erklärte die ehemalige DDR gegenüber der UN ihren Beitritt zur BRD nach Art. 23. Ob es sich hierbei um eine Absicht handelte, kann man dem DDR Regime nicht vorwerfen, da dieses erklärte, dass das vereinte Deutschland weiterhin Mitglied in den vereinten Nationen bliebe.
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Mit Wirkung vom 27./28. September 1990 beantragte das BRD Regime kurzfristig die Teilsuspendierung des Überleitungsvertrages aus (Krieg und Besatzung).
Wäre es umgekehrt, dass die drei Mächte den Vertrag teilsuspendiert hätten, stünde mit Sicherheit nicht auf Seite 4 von 4 folgendes:
GENEHMIGEN SIE, EXZELLENZEN, DIE VERSICHERUNG MEINER AUSGEZEICHNETSTEN HOCHACHTUNG
DR. LAUTENSCHLAGER
(BGBl. 1990, Teil II, Seite 1386)
Innerhalb dieses kurzfristig teilsuspendierten Überleitungsvertrages aus Krieg u. Besatzung ging es dem BRD Regime in erster Linie nur um Teil 1, Artikel 1, Abs. 1 bis Satz 1 in der geänderten Fassung, Abs. 3, Abs. 4 u. Abs. 5.
Nach Abs. 4
„Die amtlichen Texte der in diesem Artikel erwähnten Rechtsvorschriften sind diejenigen Texte, die zur Zeit des Erlasses maßgebend waren (Vergangenheit)“. Danach war das BRD Regime berechtigt, mit Wirkung vom 27. September 1990 rückwirkend nach Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Rechtsvorschriften der Drei Mächte aufzuheben oder zu ändern, wozu auch die Präambel gehörte.
Dementsprechend wurde das Grundgesetz für die Bundesrepublik in Deutschland rückwirkend zum 23. September 1990 nur nach dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990 rechtswidrig verändert. Denn das Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 selber, wurde noch gebraucht.
(S. 98 von 100 Stand Januar 2007)
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Damit war die Rechtsvorschrift Artikel 23 Geltungsbereich des GG für die BRD mit Wirkung vom 27. September 1990 mit der Teilsuspendierung rückwirkend aufgehoben worden.
Nach dem Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990, das im Bundesanzeiger bekanntgegeben worden ist heißt es:
...wenn ein wirksamer Beitritt nach Artikel 1 des Einigungsvertrages stattgefunden hätte, hätte gemäß Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 10 des Einigungsvertragsgesetzes dieses als öffentliche Bekanntmachung, veröffentlicht werden müssen. Erst mit dieser Bekanntmachung hätte das Grundgesetz der Bundesrepublik geändert werden können.
Dann hätte dort stehen müssen:
36 Einigungsvertragsgesetz 03. 10. 1990 II S. 885, 890 Präambel etc.
Siehe Nr. 35 u. 37 „Gesetz“ das ist jedoch nicht der Fall.
Wozu wurde das Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 tatsächlich gebraucht:
nach diesem Gesetz wurde nach Artikel 10 nur noch die Bekanntmachung vom 16. Oktober 1990 rückwirkend zum 29. September 1990 getätigt. Gemäß dieser Bekanntmachung ist derEinigungsvertrag nach Artikel 7 Finanzverfassung der BRD in Kraft getreten und wurde nur auf dieLänder die in Artikel 3 stehen ausgeweitet.
Wozu das alles?
Durch diese Aufhebung (Teilsuspendierung) des Überleitungsvertrages wurde die Rechtsvorschrift Artikel 23 Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik „Deutschland“ vom 23. Mai 1949 aufgehoben. Zu dieser Zeit gab es noch keine Deutsche Demokratische Republik, denn diesekonstituierte sich erst am 07. Oktober 1949.
Übrig blieb somit nur noch das Deutschland, so wie es auch in Artikel 1 Abs. 1 des 2+4Staatsvertrages in Bezug auf Deutschland vorzufinden ist. Dieses Deutschland von 1949 besaß auch die geforderte (änderungsbedürftige) Verfassung nach dem Selbstbestimmungsrecht vom 30. Mai 1949 und genau dieses so entstandene Deutschland hat auch nach Artikel 8 des 2+4 Vertrages in Bezug auf Deutschland, am 03. Oktober 1990 die Ratifikationsurkunden unterzeichnet. Dieser 2+4Vertrag wird auch als Friedensvertrag von den Vier Siegermächten angesehen (nach Artikel 2 desselben und in Bezug auf Deutschland mit Verweis auf Artikel 6 und Artikel 7 Abs. 2, Deutschland ist ein souveräner Staat).
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Dieses Deutschland als Staat von 1949/1990 finden wir auch in der Präambel des Grundgesetzes für die Bundesrepublik in Deutschland vor.
Präambel
Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. (GESTRICHEN)
Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland,Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet.
➢ Einheit bedeutet Staat mit Verfassung 30. Mai. 1949 wurde die änderungsbedürftige Deutschlandverfassung verabschiedet
➢ Freiheit bedeutet bürgerliche Rechtes. S. Verfassung
➢ Deutschland wurde vollendet 2+4 Staatsvertrag „in Bezug auf Deutschland“
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Was dieses BRD Regime inkl. Opposition gemacht hat (nur zum politischen Machterhalt und das egalwie), ist nicht nur Betrug am Volke, es ist nach der Ära Adenauer erneuter Hochverrat am Volke, aber nicht nur das, auch die Vier Mächte wurden vorsätzlich getäuscht. Mit Wirkung vom 28. September 1990 trat der teilsuspendierte Überleitungsvertrag für die Drei Mächte außer Kraft.
Aufgehoben wurde durch diese Teilsuspendierung des Vertrages in Teil 1 Artikel 1 Abs.1 folgendes:
➢ Aufgehoben
sofern im Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten oder in den in dessen Artikel 8 aufgeführten Zusatzverträgen nichts anderes bestimmt ist.
➢ Aufgehoben
Bis zu einer solchen Aufhebung oder Änderung bleiben von den Besatzungsbehörden erlassene Rechtsvorschriften in Kraft.
➢ Aufgehoben
Vom Kontrollrat erlassene Rechtsvorschriften dürfen weder aufgehoben noch geändert werden.
➢ Aufgehoben
Rechtsvorschriften, durch welche die vorläufigen Grenzen der Bundesrepublik festgelegt worden sind, oder die nach anderen Bestimmungen des Vertrags über die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten oder der Zusatzverträge in Kraft bleiben, dürfen nur mit Zustimmung der Drei Mächte geändert oder aufgehoben werden.
Dieser Vertrag ist rechtswirksam mit Wirkung vom 28. September 1990 außer Kraft getreten. EineBundesrepublik „Deutschland“ bzw. in Deutschland existierte seitdem nicht mehr.
Das Grundgesetz wurde erst über die Bekanntmachung vom 16. Oktober 1990 nach Artikel 10 des Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990, rückwirkend zum 29.September 1990 nach Artikel 7 Finanzverfassung erneut illegal, rechtswidrig in Kraft gesetzt. Danach brauchte man nur noch die Finanzverfassung der Bundesrepublik auf die angeblichen 5 neuen Länder (siehe S. 9) Deutschland als Staat (03. Oktober 1990) ausweiten.
Damit auch hier niemand dahinter kommt, dass das GG schon mit Wirkung vom 27./28. September 1990 durch den teilsuspendierten Überleitungsvertrag ungültig war, wurde dieses umgangen, indem man weiterhin Bezug auf ein Grundgesetz für eine Bundesrepublik *„Deutschland“ vom 23. Mai1949 nahm.
Um den Machterhalt vollends zu sichern wurde unter [..] Deutschland vollendet, der Satz,
...damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk... eingefügt.
*„Beweis UN Note der BRD und Seite 5 Nr. 52 „Deutschland“ in Anführungszeichen“
Einen Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik bzw. derer Länder nach Art. 23 zur „BRD“ hat es somit zu keiner Zeit gegeben.
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Fazit: Mit der Errichtung der Bundesrepublik „Deutschland“ wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert (vgl. Carlo Schmid in der 6. Sitzungdes Parlamentarischen Rates - StenBer. S. 70). Die Bundesrepublik „Deutschland“ war also nicht "Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat "Deutsches Reich", - in Bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings "teilidentisch", so dass insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht.
Die Bundesrepublik umfasste also, was ihr Staatsvolk und ihr Staatsgebiet anlangte, nicht das ganze Deutschland, unbeschadet dessen, dass sie ein einheitliches Staatsvolk des Völkerrechtssubjekts "Deutschland" (Deutsches Reich), zu dem die eigene Bevölkerung als untrennbarer Teil gehörte, und ein einheitliches Staatsgebiet "Deutschland" (Deutsches Reich), zu dem ihr eigenes Staatsgebiet als ebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehörte, anerkannte.
Sie beschränkte staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den "Geltungsbereich des Grundgesetzes" (vgl. BVerfGE 3, 288 (319 f.); 6, 309 (338, 363)), fühlte sich aber auch verantwortlich für das ganzeDeutschland (vgl. Präambel des Grundgesetzes).
Die Bundesrepublik bestand aus den in Art. 23 GG (a.F.!!!) genannten Ländern, einschließlich Berlin; der Status des Landes Berlin der Bundesrepublik Deutschland war und ist noch immer gemindert und belastet durch den sog. Vorbehalt der Gouverneure der Westmächte (BVerfGE 7, 1 (7 ff.); 19,377 (388); 20, 257 (266))...“ (BverG 2 BvF 1 / 73).
Somit ist zu sagen, dass die Bundesrepublik „Deutschland“ sich seit ihrer Gründung zwar im Sinne der Präambel des Grundgesetzes für das ganze Deutschland als verantwortlich gesehen hat (vgl.BVerfGE 36, 1 <16>; 77, 137 <149>), ihre Staatsgewalt sich aber nicht nur tatsächlich, sondern auch staatsrechtlich nur auf das d a m a l i g e Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Art. 23 Satz 1 GG a.F.) (2 BvR 955 / 00, 2 BvR 1038 / 01) beschränkte.
Folglich haben die Behörden der aufgelösten Bundesrepublik „Deutschland“ keine Hoheitsrechtemehr und ihre Akte sind nicht rechtswirksam. Dies gilt im besonderen auf dem Gebiet der ehemaligen „DDR“, da diese nie Teil der „Bundesrepublik Deutschland“ wurde!
Diese nicht (mehr) vorhandene Hoheitsgewalt der „Bundesrepublik Deutschland“ wurde ebensomehrfach rechtswirksam durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt.
Sie (die BRD) beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den "Geltungsbereich des Grundgesetzes". (BVerfGE 3, 288 (319 f.); 6, 309 (338, 363)) Ihre Staatsgewalt beschränkte sich aber nicht nur tatsächlich, sondern auch staatsrechtlich auf das d a m a l i g e Gebiet der Bundesrepublik (Art. 23 Satz 1 GG a.F.) (2 BvR 955 / 00, 2 BvR 1038 / 01).
Und da das „Grundgesetz“ keinen Geltungsbereich mehr hat (eine Präambel kann dies entgegen der Behauptungen der „Behörden“ nicht rechtswirksam definieren! (siehe dazu „Creifeld´s Rechts-Wörterbuch“, 17. Auflage, Verlag C.H.Beck München 2002)), sind damit alle im ehemaligen Geltungsbereich des „Grundgesetzes“ gültigen Gesetze nicht mehr anwendbar, da ihnen dieRechtsgrundlage fehlt!
Des Weiteren definieren diese Gesetze selbst keinen Geltungsbereich, und sind daher ungültig!
In diesem Sinn ist dann auch das 1. Bundesbereinigungsgesetz vom 19. April 2006 zu interpretieren,welches im Artikel 14 u.a. bestimmt, dass der § 1 (Geltungsbereich) des Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz der BRD (EGGVG) aufgehoben und ersatzlos gestrichen wurde. Mit der Aufhebung des Geltungsbereiches des EGGVG ist damit natürlich auch das betreffende Gesetz selber(Gerichtsverfassungsgesetz, [GVG]) sowie die entsprechenden Paragrafen im Einführungsgesetz zurZivilprozeßordnung (EGZPO), dem Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung (EGStPO) und den §§ 2,3 und 5 des Ordnungswidrigkeitsgesetzes (OWiG), welche die Arbeit der ordentlichen Gerichteund anderer Organe mit hoheitlichen Aufgaben und Befugnissen regeln, suspendiert und nicht mehranwendbar, da niemand mehr feststellen kann, wo diese Gesetze und Verordnungen eigentlich nochgelten.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt aber für alle Justizorgane sowie Organe, welchehoheitliche Maßnahmen vollstrecken, verbindlich – dass für jedermann, der räumlicheGeltungsbereich eines Gesetzes zweifelsfrei erkennbar sein muss, damit er sein eigenes Verhaltendarauf einrichten kann – damit ist jede ***Rechtsprechung*** in diesem nicht selbstständigen Subjekt (Bundesrepublik Deutschland) rechtsungültig und kann nicht vollstreckt werden.
Siehe hierzu auch das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes, der höchsten Instanz insolchen Fragen, welches in einem Musterprozess befand:
...Jedermann muss, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, denräumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz, dashierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoaes gegen das Gebot derRechtssicherheit ungültig_ .0 (BVerwGE 1C, 192 b DVBl 1964, 14C)
Folglich können Gesetze oder Verordnungen, die keinen eindeutigen Geltungsbereich (nämlich dienamentliche Nennung des Landes, in welchem sie gelten) aufweisen, nicht gelten! Dabei ist das„OWiG“ von dem rechtlichen Umstand der Ungültigkeit genauso betroffen, da dort in den § 2 und 5zwar der Geltungsbereich geregelt scheint, es aber weder ein eindeutiges Bundes- noch Landesrechtgibt. Deshalb gilt der Geltungsbereich als nicht definiert, was wiederum zur Folge hat, dass diesesGesetz (ganz speziell in den „neuen Bundesländern“) nicht anwendbar ist.
All diese rechtswidrigen Handlungen der einzelnen Bundesregierungen des nichtselbstständigenSubjektes (Bundesrepublik Deutschland) seit 1990, blieben natürlich auch den restlichenVertragspartnern des 2+4-Vertrages nicht verborgen, was am 23.11.2007 die Alliierten zum 2. Bundesbereinigungsgesetz veranlasste, wo im Artikel 4 (Gesetz zur Bereinigung desBesatzungsrechts) das Besatzungsrecht wieder vollständig hergestellt wurde. Das hatte zur Folge,dass gemäß der SHAEF-Proklamation Nr. 1 Punkt II und III, in Verbindung mit dem SHAEF-Gesetz Nr. 1Artikel II, Punkt 3b und SHAEF-Gesetz Nr. 2 Artikel I Punkt 1a, Artikel III Punkt 5, Artikel IV Punkt 7, Artikel V Punkt 8 und 9 die Amts-, Landes-, Oberlandesgerichte, der Bundesgerichtshof, dasBundesverfassungsgericht sowie alle Richter, Staatsanwälte, Notare, Rechtsanwälte und alle mithoheitlichen Aufgaben beschäftigten sonstigen Organe für ihre Tätigkeit, ausdrücklich die Genehmigung und Autorisation durch den SHAEF-Gesetzgeber bedürfen – ansonsten wirken sie illegal. Damit sind alle ergangenen Bescheide und Urteile, rechtsunwirksam.
Bis zum heutigen Tag wurde durch kein oben benanntes Organ jemals solch eine Autorisation undGenehmigung beantragt, bzw. eingeholt – noch wurde sie einem solchen benannten Organ, bzw.einer solchen Person erteilt. Aus diesem Grund fehlen auf Urteilen und Bescheiden zunehmendimmer mehr die persönliche Unterschrift der Bescheider, da sie nicht die Amtshaftung für ihreTätigkeit übernehmen wollen, denn durch dieses nichtselbstständige Subjekt (BundesrepublikDeutschland) wurde in Kenntnis über seine rechtliche Situation, in diesem Zusammenhang ja auchdie Staatshaftung abgeschafft.
Da all diese Fakten und Sachstände den beiden Beschuldigten hinlänglich bekannt sind, handeln sie als Gruppe, welche sich als kriminelle Vereinigung zusammen geschlossen hat, um vorsätzlich zum Nachteil und dem Ansehen der Schweiz, diesen Rechtsstaat mit seinem Volk – öffentlich international zu diskreditieren und zu verleumden. Aus diesen genannten Gründen und den vorgelegten Beweisen, stelle ich Strafanzeige mit den dazugehörigen Strafanträgen, wegen aller in Betracht kommender Straftatbestände. Ich bitte um eine Eingangsbestätigung meiner Strafanzeige, mit dem dazugehörigen Aktenzeichen, sowie bitte ich um Mitteilung über den Abschluss der Ermittlungen, bzw. dem Ergangenen Urteil.
Herzliche Grüsse
Dr. Harald Heuser
GRUND-FAZIT BY Medical-Manager W. TIMM: DEFINITIVES NICHT UNUMKERHBARES ENDE DES "TEILE UND HERRSCHE PRINZIPS". ALLE DIESBEZÜGLICH VERHAFTETE SEELEN HABEN ALLEN GRUND SELBST NUN IN PANIK ZU SEIN, DA IHR "STATUS QUAO" DEFINITIV FALLEN MUSS UND FALLEN WIRD. DIE WAHRHEIT MACHT UNS SEELEN HIER AUF DEM PLANETEN ERDE NACHHALTIG FREI. GOLDIGE ZEITEN FÜR ALLE SEELEN AUF DEM PLANETEN ERDE, VEREINIGT FÜR JEDEN! WAHRHEIT, FREIHEIT UND BEDINGUNGSLOSE LIEBE SIND NUN REALITÄT!
Edited by Medical-Manager Wolfgang Timm, Husum-Schobüll
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